Bei Blackout könnten Häftlinge entlassen werden

Der Strom ist weg, die Telefone funktionieren nicht mehr und dann laufen auch noch Häftlinge frei herum? Diese beängstigende Vorstellung ist theoretisch möglich, denn im Krisenfall haben Deutschlands Gefängnisse nur rund vier Tage Not-Strom. Bei den Lebensmitteln reichen die Vorräte knapp eine Woche, dann müssten „externe Versorgungsunternehmen“ einspringen. Ob das überhaupt passiert, ist fraglich und irgendwann greift auch Paragraph 455a der Strafprozessordnung. Darin heißt es:

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

Einfach gesagt: Können die Gefangenen nicht mehr versorgt werden, wäre die „Vollzugsorganisation“ nicht mehr gewährleistet und Häftlinge müssten freigelassen werden.


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