!! Freispruch in Verfahren gegen Österr. Arzt wegen Maskenattesten !!

(von Dr. Peter F. Mayer)

Die Betreiber und Profiteure der Corona „Pandemie“ sind massiv gegen Ärzte vorgegangen, die sich auf ihren hippokratischen Eid beriefen und für ihre Patienten die jeweils beste Behandlung verordneten. Dazu gehörten vor allem Atteste für Maskenbefreiung. Schließlich hatte es nie einen wissenschaftlichen Beweis für eine Schutzwirkung durch Masken gegen Viren gegeben, jedoch klare Nachweise für ihre mannigfache Schädlichkeit.

Masken waren von Anfang an eines der psychologischen Mittel um die Bevölkerung in Angst zu versetzen und ständig an die angebliche Gefahr der Übertragung eines Virus zu erinnern. Diese Absicht hatten übrigens Rechtsanwälte in Israel aus den Protokollen der Gesundheitsbehörden freigeklagt und nachgewiesen. Dennoch laufen weiter Prozesse gegen Ärzte, die Maskenatteste ausgestellt hatte. Über einen besonders krassen Fall der Verfolgung samt Freispruch in Bochum hatte TKP hier am Montag berichtet.

Über einen ebenso erfreulich Freispruch aus Österreich berichtet Rechtsanwalt Dr. Dieter Rautnig, dessen Mandant, der Arzt Dr. Franz G. am Montag vor dem BG Fürstenfeld (in I. Instanz) vom Vorwurf der Beweismittelfälschung in 588 Fällen (!) in der dritten fortgesetzten Hauptverhandlung freigesprochen wurde, da der Schuldbeweis nicht erbracht werden konnte.

Weder der objektive Tatbestand (inhaltlich falsche Atteste) noch die subjektive Tatseite (Vorsatz) zur Herstellung von Lugurkunden im Sinne des § 293 StGB ist für den Richter als erwiesen anzusehen.

Ein ausgezeichnetes Gutachten vom deutschen Sachverständigen Dr. Kai Kisielinski war letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung des Richters. Der Wissenschaftler hat als Lead-Autor eine Reihe von Studien und Meta-Studien verfasst und veröffentlicht, über die TKP im Laufe der vergangen Jahre immer wieder berichtet hat.

Ausschlaggebend für den Freispruch war auch der Umstand, dass der Richter unter anderem der Verteidigungslinie folgte, dass ein Verstoß gegen § 55 ÄrzteG lediglich ein Verwaltungsdelikt darstellt, aber keine strafrechtliche Relevanz nach dem StGB hat. Aufgrund seiner sehr langen Erfahrung als Arzt und seiner maskenspezifischen Recherchearbeit und der sich daraus entwickelten ärztlichen persönlichen Überzeugung war ihm seine medizinische Meinung über Masken (kein Virenschutz aber Gesundheitsgefahr im Alltagsgebrauch) als vertretbare medizinische Ansicht, sohin rechtmäßige Meinungsäußerung in Form vom Maskenbefreiungsbestätigungen (Ausnahmebestätigungen) zuzubilligen und diese sohin zu akzeptieren.

Diese persönliche Überzeugung de Arztes ist ohnehin lebensnahe, kommt man doch bereits mit 10 Sekunden konzentriert Nachdenken zum Schluss, dass Masken nicht schützen, aber ganz klar schaden. Die dafür nötigen einfachen Gedankengänge sind hier nachzulesen.

Die Bezirksanwältin hat dennoch volle Berufung angemeldet (obwohl sie ausdrücklich der Verlesung des Gutachtens zugestimmt und dieses somit akzeptiert hat). Das schriftliche Urteil wird ca. in 4 Wochen vorliegen.

Die Öffentlichkeit war bei der Verhandlung in Form von 10 Prozessbeobachtern anwesend, die Propagandamedien nicht.