(vom MWGFD-Presseteam; RA Edgar Siemund, Claudia Jaworski; )
Wir schreiben das Jahr 2023. Unendliche Weiten zwischen der Realität vernunftbegabter Wesen auf der Erde und der Science Fiction von Systemtreulingen im All. Dies sind die Abenteuer des Richters Dettmar und seiner neu hinzugekommenen mutigen Richterkollegin aus Halle. Nach seiner dreieinhalbjährigen Isolation gesellte sich zunächst im Januar 2022 ein Kollege und nun eine weitere Schutzpatronin der Kinder zu ihm, um eine zivilisierte RECHT-Sprechung wieder in das Bewusstsein der Richterschaft zu holen. Sie wagte ebenfalls eine freie Urteilsfindung in einem bundesdeutschen Gerichtsgebäude und fällte ein Urteil, dass das Kindeswohl schützt. Der Bestand der letzten Exemplare vernunftbegabter Wesen scheint sich zu erholen.
Doch was war geschehen?
Eine freie Schule hatte einem gesunden Kind den Zugang zum Unterricht versagt, weil es aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen konnte. Auch die geforderte Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Teststäbchen wurde nicht erstellt. Stattdessen wurde dem Kind der Zutritt zum Schulgelände verweigert. Deshalb kürzten die Eltern die an die Schule zu entrichtenden Gelder, woraufhin die Schule die Eltern auf Zahlung verklagte. Die Klage wurde abgewiesen.
Die über Jahre strapazierte Schuld- und Beweislastumkehr erfährt durch das Urteil der mutigen Richterin vom AG Halle endlich eine Rückführung zur Norm, die selbstverständlicher nicht sein kann. Nicht die Eltern, die ihre Tochter vor den schädlichen Corona-Maßnahmen bewahren wollten, haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, sondern die Schule, die die Testerei und das Tragen von Masken ohne jede Gefährdungsbeurteilung zur Bedingung der Leistungsbringung erhob. Ein Ausschluss vom Unterricht hätte nie stattfinden dürfen, stellt die Richterin klar:
„Ohne eine solche Gefahrenabwägung durch den, der es am Ende einer Befehlskette persönlich von einem 8-jährigen Kind verlangt, ist der Test ein invasiver Eingriff, dessen Folgen weder das Kind noch die Eltern abschätzen können und daher nicht in Kauf nehmen müssen. [..] Zu untersuchen wäre die Unschädlichkeit der gelieferten Tests nach der Gefahrenstoffverordnung durch die verantwortliche Schulleitung gewesen. Sind diese schadstofffrei und für die Verwendung am oder gar durch das Kind zugelassen? [..] Befinden sich dort etwa Chemikalien wie das Sterilisierungsmittel Ethylenoxid (EO), welches als endokriner Disruptor, wenn er in den Körper gelangt, bereits in geringen Mengen das Hormonsystem verändert und dadurch zu Schäden führen kann. [..]“AG Halle (Saale): verkündetes Urteil 98 C 2116/21 vom 14.12.23. Bekannt gemacht durch RA Holger Fischer siehe: https://t.me/HolgerFischerRA
Dass Gerichte überhaupt Fakten und Studien heranziehen müssen, um im Nachgang zu beurteilen, dass das tagtägliche und stundenlange Tragen von Masken wie auch die Teststäbchen-Tortur dem Kindeswohl abträglich sind, ist ohnehin völlig unfassbar. Denn bereits die Arbeitsschutzvorschriften für Erwachsene untersagen eine längere Tragedauer als 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten bei mittelschwerer Arbeit. Doch schon allein die Knigge-Regeln würden genügen, um zu erkennen, dass es bei dieser Sachlage mindestens unanständig ist, Kinder 8 Stunden mit FFP2-Masken zu foltern. Doch sowas kann in Zeiten vollständiger geistiger Umnachtung schon mal passieren, oder?
Die Richterin ist dabei auch in der Sache absolut auf der Höhe der wissenschaftlichen Erkenntnis. Ihre Bezugnahme auf die Cochrane-Studie zum Maskentragen aus dem Januar 2023, die das Maskentragen erneut, wie schon 2020, als irrelevant für das Infektionsgeschehen brandmarkt, unterstreicht noch die wissenschaftliche Erkenntnis zur Sinnlosigkeit des Maskentragens seit der Studie von Dr. Neil Orr aus dem Jahre 1981, bei der festgestellt wurde, dass Maskentragen im OP sogar mehr Infektionen hervorrief, was 10 Jahre später durch Th. Göran Tunevall und weitere 10 Jahre später durch M. W. Skinner & B. A. Sutton erneut bestätigt wurde. Wenn dies schon im OP gilt, was ist dann mit Masken im Freien oder in Gebäuden oder gar in den Gesichtern von Kindern?
Es ist deshalb auch mit nichts zu erklären, geschweige denn mit irgendetwas zu entschuldigen, wenn Richter trotz erdrückender Evidenz aus Studien und Fakten nicht so entscheiden, wie Richter Dettmar, sein Kollege und nun auch seine Kollegin aus Halle es taten. Richtern, die ein anderes Urteil fällen, muss klar sein, dass das ein unübersehbares Bekenntnis zur vorsätzlichen Kindeswohlgefährdung ist!
Auch wenn, nein, gerade weil sich die Erwachsenenwelt in den letzten fast vier Jahren aus Bequemlichkeit, vielleicht auch aus Angst, für eine Infantilisierung entschieden hat, darf es keinen Welpen-Schutz für sie geben. Denn solche Erwachsenen sind, auch wenn sie einen auf „Kind“ machen, Täter und Peiniger. Ihre Aufgabe ist es, Kinder zu schützen und nicht dem verfassungswidrigen Gesetzgeber den Steigbügel zu halten. Denn dass die Gesetzgebung verfassungswidrig ist, erkennt man daran, dass der über dem einfachen Gesetz stehende Artikel 6 des Grundgesetzes das natürliche Recht, also das Naturrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes anerkennt. Dieses Naturrecht verbietet es dem Staat, in diese Rechte einzugreifen, es sei denn, das Kind drohe zu verwahrlosen. Jeder andere Eingriff ist verfassungswidrig. Das erkennt auch die Richterin an und weist ausdrücklich auf diesen Zusammenhang hin:
„Bei verständiger Lektüre des dem Schulleiter der Klägerin übermittelten Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 oder 09.04.2021 (9 F 148/21) und der darin veröffentlichten 3 Sachverständigengutachten wäre auch dem Schulleiter und dem Geschäftsführer der als Verein geführten Schule mehr als hinreichend klargeworden, dass die Beklagten als Eltern des Kindes triftige Gründe dafür hatten, ihrem Kind die stundenlange Maskenpflicht (im Unterricht und auf dem Schulhof) und die Selbsttestpflicht in der Schule aus gravierenden Sicherheitsbedenken für ihr Kind zu ersparen. Ihnen obliegt gem. Art. 6 GG Pflege und Erziehung des Kindes als natürliches Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.”
Die Richterin stellt daher auch in konsequenter Umsetzung des naturrechtlichen Anspruches der Eltern Folgendes fest:
„Nur [den Eltern] obliegt die elterliche Sorge, die auch die Sorge um die seelische und körperliche Gesundheit des Kindes einschließt. [..] Das Kindeswohl ist Gegenstand der elterlichen Sorge der Beklagten, als auch zwingende Maxime der Schule, sei sie staatlich oder in freier Trägerschaft betrieben.“
Für Bayern dürfen wir indes konstatieren, dass im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtswesengesetz das Wort „Kindeswohl” im Zusammenhang mit staatlichen Schulen nicht erwähnt wird, sondern nur, wenn es um Ersatzschulen geht. Hony soit, qui mal y pense…
Das ganze Verständnis der Richterin für Kinder und deren Bedürfnisse wird deutlich, wenn sie sogar Art. 1 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes heranzieht, um die Kinder gegen die staatlichen Maßnahmen unter Berufung auf deren Würde zu verteidigen:
„Denn es kann nicht richtig und gerecht und mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz im Einklang sein, dass die sich im körperlichen und geistigseelischen Wachstum befindlichen Kinder unter Atemnot leiden sollen, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen in der Schule hinnehmen sollen, wo sie mit Freude, Interesse und aufgeweckter Neugier (und nicht mit Angst vor anderen atmenden Kindern) gemeinsam für ihr künftiges Leben lernen sollen, selbstbestimmt und emphatisch zu handeln.“
In noch stärkerem Maße gilt die verfassungswidrige Einschränkung des natürlichen Rechts der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit der Kinder durch die Teststäbchen der Schnelltests.
Wie die Richterin ausführt, wurden und werden Kinder den Risiken aus den Inhaltsstoffen der Teststäbchen wie Ethylenoxid und Natriumazid vollkommen skrupellos und wider besseren Wissens ausgesetzt. Um diese Gefährdung zu vertuschen, unterblieb bis zum 25.05.2022 die Einstufung der SARS-CoV-2-Nachweistests in die höchste Risikoklasse D. An diesem Tag setzte die EU für die Beendigung der Gesundheitsgefährdung der Kinder eine Frist bis zum Mai 2025. Erst dann erfolgt die offizielle Einstufung dieser Teststäbchen in die höchste Risikoklasse D. Das bedeutet, dass unsere Kinder weiterhin bis Mai 2025 den gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Maskentragens ausgesetzt sind, sollte dies mal wieder aktuell werden. Warum wurde das gemacht? Etwa um die Straffreiheit all derer sicherzustellen, die als Verwaltungsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Schulbedienstete, um nur einige zu nennen, unsere Kinder an Körper und Seele verletzen und die Eltern in Zwangs- und Bußgelder getrieben haben?
Schulen und ihre Bediensteten u.a. in Sachsen-Anhalt nahmen daher sehenden Auges nicht nur die Schädlichkeit der Coronamaßnahmen in Kauf, verletzten nicht nur ihre eigene Fürsorgepflicht, sondern setzten sich auch über das Fürsorgerecht der Eltern hinweg. So der Grundtenor dieses neuesten Vorzeige-Urteils, das die Hinterlassenschaften einer verqueren Rechtspraxis (zumindest in diesem Fall) beseitigt.
Es wirkt geradezu entschuldigend, wenn die Richterin zu verstehen gibt, dass die Verdrängung des Kindeswohls auch „aus der nicht mehr zu überschauenden Regelflut durch Bund, Land, Ministerien und Stadt“ resultiert. Wenn es jedoch – wie im Land Sachsen-Anhalt – bis März 2022 eine Kaskade von sage und schreibe 17 Verordnungen brauchte, nur um dann festzustellen, dass es ausreicht, ,,die medizinische[n] Gründe glaubhaft [zu] machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.“, so zeigt dies nur eins:
Das Bürokratiemonster hat unsere Kinder gefressen!
Niemand, kein Richter und selbst die überwiegende Mehrzahl der Eltern, sollte nämlich mehr die Zeit haben, nachzudenken, geschweige denn zu fühlen, sondern sollte vollauf damit beschäftigt sein, der Propagandamethode entsprechend die aufgestellten Regeln sklavisch zu befolgen, nur um nicht selbst Opfer dieses Monsters zu werden! Und deswegen entschieden sie sich, zu Tätern gegenüber den (eigenen) Kindern zu werden.
Damit aber zeigt sich: zukünftig müssen alle Alarmglocken läuten, wenn erneut mit sich ständig ändernden Rechtsgrundlagen versucht wird, auf das Verhalten der Bevölkerung einzuwirken!
Liest man die Erwägungen weiter, auf denen die Entscheidung der Richterin vom Amtsgericht Halle beruht, sind sie so einleuchtend, dass man sich völlig verstört fragen muss, wie es zu dem Schwund des klaren und gesunden Menschenverstandes und dem Raubbau des Gewissen als innerer Instanz eines jeden Richters überhaupt kommen konnte.
Hervorzuheben ist auch die Tatsache, dass in dem lobenswerten Urteil der Richterin endlich ein Augenmerk auf die internationalen Schutzvorschriften für Kinder gelegt wird. Sie bezieht nämlich auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention mit ein, der in der sonstigen deutschen Rechtsprechung vollständig ignoriert wird. Staatliche Fürsorge ist nämlich unabhängig von der Einrichtungsart zu gewährleisten, ganz gleich, ob private oder öffentliche Schulträger.
All ihre Erkenntnisse unterlegt die Richterin mit aktuellen und einschlägigen sowie peer-reviewten Untersuchungen. Damit sind ihre Ausführungen zumindest wissenschaftlich unangreifbar.
Formal geht es im Fall Halle nämlich glücklicherweise um eine zivilrechtliche Angelegenheit, so dass ihr aus der Ecke der Paragraphenreiter kein Ungemach droht, denen das Kindeswohl im Zusammenhang mit staatlichen Einrichtungen offensichtlich dann egal ist, wenn es durch Zivilgerichte geschützt werden soll.
Die Richterin hat damit eine Urteilsbegründung formuliert, wie sie unter präpropagandistischen Bedingungen und in einem geistig gesunden Klima von allen Jurastudenten im Chor rezitiert werden könnte. Wir gehen davon aus, dass ihr Beispiel nun Schule machen wird, weil sich die Fakten nicht (mehr) leugnen lassen.
Denn wer heute anders als die Richterin von Halle urteilt (und es in der Vergangenheit schon getan hat), setzt sich schlicht dem Vorwurf der vorsätzlichen Kindeswohlgefährdung aus. Von dieser generellen und umfassenden Kindeswohlgefährdung abzulenken, indem man Richter wie Christian Dettmar aufgrund formaler Kriterien einer Rechtsbeugung beschuldigt, ohne wenigstens die von ihm festgestellten Tatsachen weiter zu verfolgen, zeugt von sklavischer Systemtreue. Dies ist nur denkbar bei Systemtreulingen, deren Faden zwischen Herz und Verstand als Folge der German Angst vielleicht sogar endgültig durchtrennt wurde.
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